Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen auf die sich OPL und die von OPL beauftragten Unternehmen berufen können.   

  1. Die Beförderung erfolgt auf der Basis des Handelsgesetzbuches (HGB), bei grenzüberschreitenden Verkehr gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie der nachfolgenden Bedingungen. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (OPL) kommt durch die mündliche oder schriftliche Annahme des Angebotes von OPL an den Auftrag -geber zustande.   
  2. Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart worden sind, beschränkt sich der angebotene Service auf Abholung, Transport, gegebenenfalls Zollabfertigung und Zustellung der Sendung.  
  3. Befördert werden nur Sendungen, die den verbindlichen Sendlings -definitionen von OPL (Tarife u. Serviceleistungen) einzuordnen sind und keinem Transportausschluss unterliegen. Der Versender muss gewährleisten, dass der Inhalt des Paketes nicht gegen geltendes Recht verstößt.
  4. Der Versender gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für den Beförderungsvertrag relevanten Aufgaben, insbesondere über die Beschaffenheit und den Inhalt der zu befördernden Sendungen einschl. der erforderlichen Empfängerangaben sowie die Vollständigkeit der Versanddokumente.   
  5. Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt nur gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen befugt sind. OPL bestimmt die Versendungsart sowie den Versendungsweg. OPL darf andere Transportunternehmen mit der Beförderung der Sendung beauftragen. Der Auftraggeber ist berechtigt nach Absprache, die Sendung selbst im Depot anzuliefern.   
  6. Verderbliche und temperaturempfindliche Waren werden auf Gefahr des Versenders zur Beförderung angenommen.   
  7. OPL hat das Recht, festgestellte Gewichts- oder Volumenabweichungen kostenpflichtig zu Lasten des Versenders zu korrigieren. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben entbinden OPL oder ihre Subunternehmer von der weiteren Beförderung.   
  8. Beim Transport von Europaletten übernehmen wir nach Absprache den Tausch und den Rücktransport gegen eine Kostenerstattung von 10,20 € netto pro Europalette.   
  9. Jede Sendung muss handelsüblich sicher verpackt und mit einer entsprechenden Versandanzeige versehen sein. Die Versandanzeige muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Sendungen, die nach Ansicht von OPL unzulänglich verpackt sind, werden von der Beförderung ausgeschlossen. Sollte eine Sendung falsch adressiert sein, so wird OPL die Sendung an den Absender auf dessen Kosten zurücktransportieren. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen sofort bei Übernahme / Übergabe des Transportgutes schriftlich festgehalten und OPL gemeldet werden.   
  10. Von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen sind Güter von besonderem Wert. Darunter fallen Münzen, Banknoten, Briefmarken, übertragbare Handpapiere, ungefasste Edelsteine, Industriediamanten, lose Metalle und Kunstwerke. Außerdem fallen Waren darunter, die durch ihre Beschaffenheit andere Waren beeinträchtigen und gefährden, die Fäulnis und schnellem Verderben ausgesetzt sind und gefährliche Güter, für die Dokumentations- oder Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vorgeschrieben sind. OPL ist berechtigt, Sendungen aufgrund Inhaltsklärung gemäß den Versandpapieren gegebenenfalls zurückzuweisen.   
  11. Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach mündlicher bzw. schriftlicher Einzelabsprache. Rechnungen werden alle 10 Tage erstellt und sind sofort rein netto Kasse fällig. OPL ist berechtigt bei fälligen Rechnungen, Sendungen solange zurückzuhalten, bis das Konto ausgeglichen ist. Die Erstellung von Einzelrechnungen ist gegen ein zusätzliches Entgelt in angemessener Höhe möglich. Im Falle des Zahlungsverzuges ist OPL berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren in Höhe von 2,56 € zu erheben. Unvorhersehbare Kostensteigerungen (z.B. Treibstoff) werden nach vorheriger Information dem Tarif zugeschlagen.   
  12. OPL haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut von OPL befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenze und für Verkehrsverträge, für die anderweitig eine Versicherung besteht, finden die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches § 431(HGB) Abs.4 HGB bzw. des Art. 23 Abs. 1- 5 nach CMR mit (8,33 SZR) Anwendung.   
  13. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber OPL wegen Verlust, Beschädigung oder Vernichtung der Sendung sowie ihrer verspäteten Ablieferung (Verzug) verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt am Tage der Versendung.    
  14. Geld- zurück - Garantie: Wird die vereinbarte Laufzeit nicht eingehalten, bestimmt sich die Höhe des Speditionsentgeldes nach dem tatsächlich erbrachten Service. Diese Geld - zurück- Garantie gilt nicht bei Auslieferungsverzögerungen, die durch höhere Gewalt (z.B. Witterung, Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse usw.), fehlende oder mangelnde Dokumentation, z.B.falsch ausgefüllte Versandscheine, nachträgliche Verfügungen des Absenders oder Anweisungen des Empfängers, die den Transportablauf unmittelbar beeinflussen.    
  15. Schlussbestimmungen: Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird, die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.    
  16. Gerichtsstand: Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort der Niederlassung des Kurierdienstes ,an die der Auftrag gerichtet ist. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort der Niederlassung des Kurierdienstes, an die der Auftrag gerichtet ist. Für Ansprüche gegen den Kurierdienst ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Für die Rechtsbeziehungen des Kurierdienstes zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht. Stand: 12.07.2006 Gültig in der jeweils neuesten Fassung - änderungen vorbehalten x ea commodo consequat.